Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 585b

§ 585b – Beschreibung der Pachtsache

(1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben. (2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte. (3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander vermutet, dass sie richtig ist.

Kurz erklärt

  • Der Verpächter und der Pächter müssen zu Beginn und am Ende des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache erstellen.
  • Diese Beschreibung dokumentiert den Umfang und den Zustand der Pachtsache und muss datiert und von beiden Parteien unterschrieben werden.
  • Wenn eine Partei sich weigert oder es Meinungsverschiedenheiten gibt, kann ein Sachverständiger zur Erstellung der Beschreibung hinzugezogen werden.
  • Der Antrag auf einen Sachverständigen muss innerhalb von neun Monaten nach Überlassung oder drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses gestellt werden.
  • Die Kosten für den Sachverständigen werden von beiden Parteien zur Hälfte getragen, und die erstellte Beschreibung gilt als richtig, solange keine gegenteiligen Beweise vorliegen.