Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1585

§ 1585 – Art der Unterhaltsgewährung

(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

Kurz erklärt

  • Der laufende Unterhalt wird durch eine monatliche Geldrente gezahlt.
  • Die Zahlung erfolgt im Voraus für jeden Monat.
  • Der volle Betrag muss auch gezahlt werden, wenn der Anspruch im Monat erlischt (z.B. durch Wiederheirat oder Tod).
  • Der Berechtigte kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen.
  • Eine Kapitalabfindung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete nicht unfair belastet wird.