Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2307
§ 2307 – Zuwendung eines Vermächtnisses
(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht. (2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
Kurz erklärt
- Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtteil verlangen, wenn sie ein Vermächtnis ausschlagen.
- Wenn sie das Vermächtnis annehmen, haben sie keinen Anspruch auf den Pflichtteil, solange der Wert des Vermächtnisses ausreicht.
- Bei der Wertberechnung des Vermächtnisses werden bestimmte Beschränkungen nicht berücksichtigt.
- Der Erbe, der das Vermächtnis erhalten soll, kann den Pflichtteilsberechtigten auffordern, innerhalb einer Frist zu entscheiden, ob sie das Vermächtnis annehmen.
- Nach Ablauf dieser Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn keine Annahme erklärt wurde.