Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 808
§ 808 – Namenspapiere mit Inhaberklausel
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. (2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
Kurz erklärt
- Eine Urkunde kann an jeden Inhaber ausgegeben werden, der die versprochene Leistung erhält.
- Der Schuldner wird durch die Leistung an den Urkundeninhaber von seiner Verpflichtung befreit.
- Der Inhaber der Urkunde hat kein Recht, die Leistung zu verlangen.
- Der Schuldner muss die Urkunde aushändigen, um die Leistung zu erbringen.
- Wenn die Urkunde verloren geht oder zerstört wird, kann sie im Aufgebotsverfahren für ungültig erklärt werden.