Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 807
§ 807 – Inhaberkarten und -marken
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Karten, Marken oder ähnliche Urkunden können ohne namentlich genannten Gläubiger ausgegeben werden.
- Der Aussteller kann sich dabei verpflichten, dem Inhaber eine Leistung zu erbringen.
- Es gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften für solche Urkunden.
- Diese Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten des Ausstellers und des Inhabers.
- Die Regelungen sind in den Paragrafen 793 Abs. 1 sowie 794, 796 und 797 festgelegt.