Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 86c

§ 86c – Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag

(1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten: die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und normal die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen werden soll und mit der Vermögensübertragung das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird. normal arabic Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese Ansprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen zu wahren. (2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindestens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung. (3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2 spätestens einen Monat vor der Beantragung der Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung die Ansprüche begründet sind.

Kurz erklärt

  • Ein Zulegungsvertrag muss die Namen und Sitze der beteiligten Stiftungen sowie die Übertragung des Vermögens der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung enthalten.
  • Das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung wird Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung.
  • Wenn Ansprüche auf Stiftungsleistungen bestehen, müssen die Auswirkungen der Zulegung und Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte im Vertrag festgehalten werden.
  • Ein Zusammenlegungsvertrag muss zusätzlich das Stiftungsgeschäft zur Gründung der neuen übernehmenden Stiftung beinhalten.
  • Der Vertrag muss mindestens einen Monat vor der Genehmigungsanfrage an die betroffenen Personen zugestellt werden.