Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1686a
§ 1686a – Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und normal ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. normal arabic (2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.
Kurz erklärt
- Der leibliche Vater hat ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn er ernsthaftes Interesse zeigt und es dem Kindeswohl dient.
- Er hat auch das Recht auf Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.
- Das Recht auf Umgang gilt nur, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
- Die Regelungen zu Umgangsrechten aus § 1684 Absatz 2 bis 4 finden Anwendung.
- Eine Umgangspflegschaft kann nur angeordnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.