Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 879

§ 879 – Rangverhältnis mehrerer Rechte

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang. (2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist. (3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

Kurz erklärt

  • Das Rangverhältnis von Rechten an einem Grundstück richtet sich nach der Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch.
  • Rechte in derselben Abteilung haben Vorrang nach der Reihenfolge der Eintragungen.
  • Rechte in verschiedenen Abteilungen haben Vorrang nach dem Datum der Eintragung.
  • Rechte, die am selben Tag eingetragen sind, haben den gleichen Rang.
  • Änderungen des Rangverhältnisses müssen im Grundbuch eingetragen werden.