Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 878
§ 878 – Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
Kurz erklärt
- Eine Erklärung des Berechtigten bleibt gültig, auch wenn er später in seiner Verfügung eingeschränkt wird.
- Die Erklärung muss gemäß den §§ 873, 875, 877 abgegeben werden.
- Die Bindung der Erklärung tritt ein, bevor die Einschränkung erfolgt.
- Der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt muss gestellt werden.
- Die Gültigkeit der Erklärung wird durch die spätere Einschränkung nicht beeinträchtigt.