Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 877
§ 877 – Rechtsänderungen
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 gelten für Änderungen an Rechten an Grundstücken.
- Diese Vorschriften regeln, wie Rechte an Grundstücken übertragen oder verändert werden.
- Änderungen müssen bestimmten rechtlichen Anforderungen entsprechen.
- Die Vorschriften sorgen für Klarheit und Sicherheit bei Grundstücksrechten.
- Sie sind wichtig für die rechtliche Behandlung von Grundstücksangelegenheiten.