Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 877

§ 877 – Rechtsänderungen

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 gelten für Änderungen an Rechten an Grundstücken.
  • Diese Vorschriften regeln, wie Rechte an Grundstücken übertragen oder verändert werden.
  • Änderungen müssen bestimmten rechtlichen Anforderungen entsprechen.
  • Die Vorschriften sorgen für Klarheit und Sicherheit bei Grundstücksrechten.
  • Sie sind wichtig für die rechtliche Behandlung von Grundstücksangelegenheiten.