Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1932
§ 1932 – Voraus des Ehegatten
(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. (2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der überlebende Ehegatte erhält bestimmte Gegenstände aus dem ehelichen Haushalt zusätzlich zum Erbteil.
- Diese Gegenstände sind nicht Teil eines Grundstücks und umfassen Hochzeitsgeschenke.
- Wenn der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung erbt, bekommt er die Haushaltsgegenstände, die er für einen angemessenen Haushalt braucht.
- Die Regelungen für den Voraus gelten auch für Vermächtnisse.
- Der Gesetzestext regelt die Erbansprüche des überlebenden Ehegatten in verschiedenen Verwandtschaftsverhältnissen.