Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1259

§ 1259 – Verwertung des gewerblichen Pfandes

Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Eigentümer und Pfandgläubiger können bei der Verpfändung spezielle Vereinbarungen treffen.
  • Diese Vereinbarungen erlauben dem Pfandgläubiger, das Pfand selbst oder durch Dritte zu verkaufen.
  • Der Verkauf kann zum aktuellen Börsen- oder Marktpreis erfolgen.
  • Alternativ kann das Eigentum an der verpfändeten Sache beim Fälligkeitsdatum an den Pfandgläubiger übergehen.
  • In diesem Fall wird die Forderung zum aktuellen Preis als beglichen betrachtet, und bestimmte gesetzliche Regelungen finden keine Anwendung.