Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 283

§ 283 – Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss nicht leisten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • In diesem Fall kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen.
  • Die Voraussetzungen dafür sind in § 280 Abs. 1 geregelt.
  • Bestimmte Regelungen aus § 281 gelten ebenfalls.
  • Der Gläubiger hat Anspruch auf Ersatz für den entstandenen Schaden.