Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 740c

§ 740c – Ausscheiden eines Gesellschafters

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt. (2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Gesellschaftsvertrag kann festlegen, dass die Gesellschaft trotz bestimmter Beendigungsgründe fortbesteht.
  • Wenn die Gesellschaft fortbesteht, scheidet der Gesellschafter aus, bei dem der Beendigungsgrund eintritt.
  • Es gibt keine abweichenden Vereinbarungen, die die Beendigung der Gesellschaft betreffen.
  • Das Ausscheiden eines Gesellschafters wird durch bestimmte Paragraphen geregelt.
  • Die Paragraphen 727, 728 und 728a gelten für das Ausscheiden entsprechend.