Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2174
§ 2174 – Vermächtnisanspruch
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
Kurz erklärt
- Ein Vermächtnis ist eine rechtliche Anordnung.
- Es gibt einer bestimmten Person (dem Bedachten) ein Recht.
- Der Bedachte kann von einer anderen Person (dem Beschwerten) etwas verlangen.
- Das, was verlangt werden kann, ist ein bestimmter Gegenstand.
- Der Gegenstand wurde im Vermächtnis festgelegt.