Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2174

§ 2174 – Vermächtnisanspruch

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Kurz erklärt

  • Ein Vermächtnis ist eine rechtliche Anordnung.
  • Es gibt einer bestimmten Person (dem Bedachten) ein Recht.
  • Der Bedachte kann von einer anderen Person (dem Beschwerten) etwas verlangen.
  • Das, was verlangt werden kann, ist ein bestimmter Gegenstand.
  • Der Gegenstand wurde im Vermächtnis festgelegt.