Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2014

§ 2014 – Dreimonatseinrede

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

Kurz erklärt

  • Der Erbe kann die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern.
  • Dies ist nur innerhalb der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft möglich.
  • Die Verweigerung darf nicht über die Erstellung des Inventars hinausgehen.
  • Der Erbe hat somit eine Frist, um sich zu entscheiden.
  • Nach Ablauf dieser Frist kann er die Berichtigung nicht mehr verweigern.