Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1278
§ 1278 – Erlöschen durch Rückgabe
Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn ein Recht durch die Übergabe einer Sache verpfändet wird, gilt das Pfandrecht.
- Das Pfandrecht erlischt, wenn die Sache zurückgegeben wird.
- Die Regelungen des § 1253 gelten für das Erlöschen des Pfandrechts.
- Die Rückgabe der Sache führt zur Beendigung des Pfandrechts.
- Es handelt sich um eine rechtliche Vorschrift zur Handhabung von Pfandrechten.