Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 748

§ 748 – Lasten- und Kostentragung

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Kurz erklärt

  • Jeder Teilhaber muss die Kosten für den gemeinschaftlichen Gegenstand tragen.
  • Die Kosten umfassen Erhaltungs-, Verwaltungs- und Nutzungskosten.
  • Die Kostenverteilung erfolgt nach dem Anteil jedes Teilhabers.
  • Alle Teilhaber sind gleich verpflichtet, ihre Anteile zu zahlen.
  • Es gibt eine gemeinsame Verantwortung für die finanziellen Lasten.