Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 87

§ 87 – Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane

(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet. (2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist. (3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand kann die Stiftung auflösen, wenn sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann.
  • Eine Satzungsänderung kann die Stiftung so umgestalten, dass sie ihren Zweck wieder erfüllen kann.
  • In der Satzung kann festgelegt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
  • Verbrauchsstiftungen müssen aufgelöst werden, wenn die festgelegte Zeit abgelaufen ist.
  • Die Auflösung der Stiftung benötigt die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Landesrecht.