Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1010
§ 1010 – Sondernachfolger eines Miteigentümers
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist. (2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Kurz erklärt
- Miteigentümer können die Verwaltung und Nutzung eines Grundstücks regeln.
- Vereinbarungen über die Aufhebung der Gemeinschaft müssen im Grundbuch eingetragen sein, um gegen Nachfolger zu wirken.
- Eine Kündigungsfrist kann festgelegt werden, die ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden muss.
- Bestimmungen, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, gelten nicht für Nachfolger.
- Ansprüche gemäß den §§ 755 und 756 sind nur gegen Nachfolger durchsetzbar, wenn sie im Grundbuch stehen.