Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 446
§ 446 – Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Kurz erklärt
- Mit der Übergabe der Ware geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung an den Käufer über.
- Ab dem Zeitpunkt der Übergabe hat der Käufer das Recht auf die Nutzung der Ware.
- Der Käufer ist ab der Übergabe auch für die Kosten und Lasten der Ware verantwortlich.
- Wenn der Käufer die Ware nicht annimmt, gilt dies als gleichwertig zur Übergabe.
- Der Käufer trägt die Verantwortung, auch wenn er die Ware nicht sofort annimmt.