Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 447

§ 447 – Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Kurz erklärt

  • Wenn der Verkäufer auf Wunsch des Käufers die Ware an einen anderen Ort versendet, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben wird.
  • Der Erfüllungsort bleibt der ursprüngliche Ort, an dem die Ware verkauft wurde.
  • Der Käufer trägt das Risiko für die Ware während des Transports.
  • Gibt der Käufer spezielle Anweisungen zur Versandart und weicht der Verkäufer ohne wichtigen Grund davon ab, haftet der Verkäufer für Schäden.
  • Der Verkäufer ist verantwortlich, wenn er die Anweisungen des Käufers nicht befolgt.