Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2218
§ 2218 – Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für Aufträge gelten auch für das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben.
- Bestimmte Paragraphen des BGB sind hier relevant.
- Der Erbe hat das Recht, jährlich eine Rechnung zu verlangen.
- Dies gilt insbesondere bei einer länger dauernden Verwaltung des Nachlasses.
- Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben gegenüber transparent sein.