Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1593
§ 1593 – Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.
Kurz erklärt
- Wenn eine Ehe durch Tod endet und innerhalb von 300 Tagen ein Kind geboren wird, gilt eine bestimmte Regelung.
- Der Zeitpunkt der Empfängnis ist entscheidend, wenn das Kind mehr als 300 Tage nach dem Tod empfangen wurde.
- Ein Kind, das nach einer neuen Ehe geboren wird und sowohl dem früheren als auch dem neuen Ehemann zugeordnet werden könnte, wird nur dem neuen Ehemann zugeschrieben.
- Wenn die Vaterschaft des neuen Ehemanns angefochten wird und er nicht der Vater ist, wird das Kind dem früheren Ehemann zugeordnet.
- Diese Regelungen betreffen die rechtliche Zuordnung der Vaterschaft in bestimmten Fällen.