Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 160
§ 160 – Haftung während der Schwebezeit
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt. (2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.
Kurz erklärt
- Wenn jemand unter einer aufschiebenden Bedingung einen Anspruch hat, kann er Schadensersatz verlangen, wenn die Bedingung eintritt und der andere Teil schuldhaft handelt.
- Der Schadensersatzanspruch gilt auch, wenn der andere Teil das Recht während der Wartezeit beeinträchtigt.
- Bei einer auflösenden Bedingung hat derjenige, der von der Rückkehr zum früheren Zustand profitiert, ebenfalls einen Schadensersatzanspruch.
- Der Anspruch auf Schadensersatz besteht unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der aufschiebenden Bedingung.
- Beide Situationen betreffen das Verhalten des anderen Teils während der Bedingungsphase.