Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2186
§ 2186 – Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
Kurz erklärt
- Ein Vermächtnisnehmer kann mit einem Vermächtnis oder einer Auflage belastet sein.
- Er muss die Auflage erst erfüllen, wenn er das Vermächtnis anfordern kann.
- Die Verpflichtung zur Erfüllung hängt also von der Berechtigung zur Forderung ab.
- Ohne diese Berechtigung ist er nicht verpflichtet, die Auflage zu erfüllen.
- Das bedeutet, dass die Erfüllung an eine bestimmte Bedingung geknüpft ist.