§ 549 – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, normal normal Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt, normal normal Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat. normal normal normal arabic (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
Kurz erklärt
- Die §§ 535 bis 548 regeln Mietverhältnisse über Wohnraum, es sei denn, es gibt spezielle Regelungen in den §§ 549 bis 577a.
- Bestimmungen zur Miethöhe, Mieterhöhung und Mieterschutz gelten nicht für vorübergehend vermieteten Wohnraum oder Wohnraum, der Teil der Wohnung des Vermieters ist.
- Ausnahmen gelten auch für Wohnraum, der von öffentlichen oder anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrt angemietet wird, wenn der Mieter über den Zweck informiert wurde.
- Für Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen gelten ebenfalls bestimmte Vorschriften nicht.
- Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass bestimmte Mietverhältnisse von den allgemeinen Mietrechtsvorschriften ausgenommen sind.