Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 97

§ 97 – Zubehör

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. (2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Kurz erklärt

  • Zubehör sind bewegliche Dinge, die einer Hauptsache dienen, ohne Teil davon zu sein.
  • Zubehör muss in einem bestimmten räumlichen Verhältnis zur Hauptsache stehen.
  • Eine Sache gilt nicht als Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht so betrachtet wird.
  • Die vorübergehende Nutzung eines Gegenstands für eine andere Sache macht ihn nicht zum Zubehör.
  • Eine vorübergehende Trennung des Zubehörs von der Hauptsache ändert dessen Zubehöreigenschaft nicht.