Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 378

§ 378 – Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Kurz erklärt

  • Wenn die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht möglich ist,
  • wird der Schuldner von seiner Verpflichtung befreit.
  • Dies geschieht durch die Hinterlegung der Sache.
  • Die Befreiung ist gleichwertig, als hätte der Schuldner direkt an den Gläubiger gezahlt.
  • Die Hinterlegung hat also die gleiche Wirkung wie eine Zahlung.