Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 377
§ 377 – Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen. (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
Kurz erklärt
- Das Rücknahmerecht ist von der Pfändung ausgeschlossen.
- Das Rücknahmerecht kann nicht gepfändet werden.
- Wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird, ist das Rücknahmerecht betroffen.
- Während des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner sein Rücknahmerecht nicht ausüben.
- Das Rücknahmerecht bleibt während der Insolvenz des Schuldners inaktiv.