Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1364
§ 1364 – Vermögensverwaltung
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
Kurz erklärt
- Jeder Ehepartner verwaltet sein eigenes Vermögen.
- Die Verwaltung des Vermögens ist jedoch eingeschränkt.
- Es gibt bestimmte Vorschriften, die beachtet werden müssen.
- Die Regelungen betreffen die Art und Weise der Vermögensverwaltung.
- Beide Ehepartner sind für ihr Vermögen verantwortlich.