Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1364

§ 1364 – Vermögensverwaltung

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

Kurz erklärt

  • Jeder Ehepartner verwaltet sein eigenes Vermögen.
  • Die Verwaltung des Vermögens ist jedoch eingeschränkt.
  • Es gibt bestimmte Vorschriften, die beachtet werden müssen.
  • Die Regelungen betreffen die Art und Weise der Vermögensverwaltung.
  • Beide Ehepartner sind für ihr Vermögen verantwortlich.