§ 1626 – Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Kurz erklärt
- Eltern haben das Recht und die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen.
- Die elterliche Sorge umfasst die Betreuung des Kindes und die Verwaltung seines Vermögens.
- Eltern sollen die wachsende Selbstständigkeit und Verantwortung des Kindes in der Erziehung berücksichtigen.
- Eltern müssen mit dem Kind über Fragen der elterlichen Sorge sprechen, soweit es altersgerecht ist.
- Der Umgang mit beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen ist in der Regel im Interesse des Kindes.