Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1625

§ 1625 – Ausstattung aus dem Kindesvermögen

Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Vater einem Kind eine Ausstattung gibt, wird angenommen, dass das Geld aus dem Vermögen des Kindes stammt.
  • Dies gilt für Kinder, deren Vermögen unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung steht.
  • Die Regelung betrifft auch die Mutter.
  • Es besteht eine Vermutung, dass die Ausstattung aus dem Vermögen des Kindes finanziert wird.
  • Diese Vorschrift soll Klarheit über die Herkunft der Ausstattung schaffen.