Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1624

§ 1624 – Ausstattung aus dem Elternvermögen

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt. (2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Die Ausstattung eines Kindes durch die Eltern bei Heirat oder Lebenspartnerschaft wird als Schenkung betrachtet, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigt.
  • Dieser Betrag muss den finanziellen Verhältnissen der Eltern entsprechen.
  • Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung besteht, gilt die Ausstattung als Schenkung, wenn sie das angemessene Maß übersteigt.
  • Die Haftung der Eltern für Mängel oder Fehler der Ausstattung richtet sich nach den Regeln für Schenkungen.
  • Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Ausstattung als Schenkung anerkannt wird oder nicht.