Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1620

§ 1620 – Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt

Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.

Kurz erklärt

  • Volljährige Kinder, die im elterlichen Haushalt leben, können Geld oder Vermögen für die Haushaltskosten verwenden.
  • Wenn sie etwas aus ihrem Vermögen für den Haushalt ausgeben oder überlassen, wird angenommen, dass sie keinen Ersatz dafür verlangen wollen.
  • Diese Annahme gilt, es sei denn, es gibt Beweise für eine andere Absicht.
  • Die Regelung betrifft nur volljährige Kinder, die im elterlichen Hausstand wohnen.
  • Es geht um die finanziellen Beiträge zur Unterstützung des Haushalts.