Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1619
§ 1619 – Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Kurz erklärt
- Kinder müssen im elterlichen Haushalt helfen, solange sie dort leben.
- Die Hilfe soll den Fähigkeiten und der Lebenssituation des Kindes entsprechen.
- Die Eltern sind für die Erziehung und den Unterhalt des Kindes verantwortlich.
- Die Dienste können im Haushalt oder im Geschäft der Eltern erbracht werden.
- Die Verpflichtung gilt, solange das Kind im elterlichen Hausstand bleibt.