Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1618

§ 1618 – Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Kurz erklärt

  • Eltern und Kinder müssen sich gegenseitig unterstützen.
  • Es besteht eine Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen Eltern und Kindern.
  • Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern basiert auf gegenseitiger Hilfe.
  • Eltern sollen für das Wohl ihrer Kinder sorgen.
  • Kinder sollen ihren Eltern Respekt und Unterstützung entgegenbringen.