Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1618
§ 1618 – Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
Kurz erklärt
- Eltern und Kinder müssen sich gegenseitig unterstützen.
- Es besteht eine Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen Eltern und Kindern.
- Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern basiert auf gegenseitiger Hilfe.
- Eltern sollen für das Wohl ihrer Kinder sorgen.
- Kinder sollen ihren Eltern Respekt und Unterstützung entgegenbringen.