Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1617i

§ 1617i – Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen

(1) Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen: wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt, normal normal wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: indem sie a) diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder normal normal b) diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt. normal normal normal alpha normal normal normal arabic In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 1617 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. Die Neubestimmung bedarf der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben. (2) Gehört eine volljährige Person der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an und hat sie einen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so gilt für die Neubestimmung des Geburtsnamens Absatz 1 sinngemäß. Hat eine volljährige Person, die der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehört, keinen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so kann sie ihren Geburtsnamen entsprechend diesen Vorschriften einmalig neu bestimmen. (3) Hinsichtlich der nach den Absätzen 1 und 2 wählbaren Namen ist auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abzustellen; § 1617c Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Führt eine volljährige Person einen Doppelnamen, so kann sie außer in den Fällen des Absatzes 2 bestimmen, dass ein vorhandener Bindestrich wegfällt oder normal normal ein Bindestrich hinzugefügt wird, wenn der Doppelname ohne einen Bindestrich gebildet wurde. normal normal normal arabic Ehegatten, die einen Ehenamen führen, können diese Erklärung nur gemeinsam abgeben. (5) Die Erklärungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind gegenüber dem Standesamt abzugeben und öffentlich zu beglaubigen.

Kurz erklärt

  • Volljährige Personen können ihren Geburtsnamen einmalig ändern, wenn er aus mehreren Namen besteht oder wenn sie nur den Namen eines Elternteils haben.
  • Die Änderung erfordert die Zustimmung des Elternteils, dessen Name verwendet wird, es sei denn, dieser ist verstorben.
  • Personen der friesischen Volksgruppe oder dänischen Minderheit können ebenfalls ihren Geburtsnamen nach bestimmten Vorschriften ändern.
  • Bei der Namensänderung wird auf den Zeitpunkt der Geburt oder Annahme als Kind Bezug genommen.
  • Änderungen müssen beim Standesamt erklärt und öffentlich beglaubigt werden.