§ 2288 – Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert. (2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser absichtlich den Gegenstand eines Vermächtnisses zerstört oder beschädigt, ersetzt der Wert des Gegenstands den Verlust für den Bedachten.
- Wenn der Erblasser den Gegenstand verkauft oder belastet, um den Bedachten zu schädigen, muss der Erbe den Gegenstand zurückbeschaffen oder die Belastung entfernen.
- Die Regelungen aus § 2170 Abs. 2 gelten auch für diese Verpflichtung des Erben.
- Bei einer schenkweisen Veräußertung oder Belastung kann der Bedachte Ersatz vom Beschenkten verlangen, wenn er keinen Ersatz vom Erben erhält.
- Der Anspruch des Bedachten richtet sich nach den Bestimmungen in § 2287.