Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 210

§ 210 – Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

Kurz erklärt

  • Eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter hat eine verlängerte Verjährungsfrist.
  • Diese Frist endet frühestens sechs Monate, nachdem die Person wieder unbeschränkt geschäftsfähig ist oder einen gesetzlichen Vertreter hat.
  • Ist die reguläre Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, gilt diese kürzere Frist.
  • Absatz 1 gilt nicht für beschränkt geschäftsfähige Personen, die prozessfähig sind.
  • Die Regelung schützt Personen, die nicht in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln.