Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1237

§ 1237 – Öffentliche Bekanntmachung

Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Kurz erklärt

  • Die Versteigerung muss öffentlich bekannt gemacht werden.
  • § 383 Absatz 3 regelt die Art der Bekanntmachung.
  • Der Eigentümer des Pfandes muss informiert werden.
  • Auch Dritte mit Rechten am Pfand müssen benachrichtigt werden.
  • Die Benachrichtigung kann entfallen, wenn sie nicht möglich oder sinnvoll ist.