Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1237
§ 1237 – Öffentliche Bekanntmachung
Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Kurz erklärt
- Die Versteigerung muss öffentlich bekannt gemacht werden.
- § 383 Absatz 3 regelt die Art der Bekanntmachung.
- Der Eigentümer des Pfandes muss informiert werden.
- Auch Dritte mit Rechten am Pfand müssen benachrichtigt werden.
- Die Benachrichtigung kann entfallen, wenn sie nicht möglich oder sinnvoll ist.