Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1236

§ 1236 – Durchführung der Versteigerung

Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Versteigerung muss gemäß bestimmten Vorgaben durchgeführt werden.
  • Es wird auf § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 verwiesen.
  • Diese Vorschriften regeln spezifische Aspekte der Versteigerung.
  • Die Anwendung dieser Regelungen ist verpflichtend.
  • Es handelt sich um eine rechtliche Anweisung zur Durchführung.