Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1236
§ 1236 – Durchführung der Versteigerung
Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Versteigerung muss gemäß bestimmten Vorgaben durchgeführt werden.
- Es wird auf § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 verwiesen.
- Diese Vorschriften regeln spezifische Aspekte der Versteigerung.
- Die Anwendung dieser Regelungen ist verpflichtend.
- Es handelt sich um eine rechtliche Anweisung zur Durchführung.