Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1235
§ 1235 – Öffentliche Versteigerung
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Verkauf eines Pfandes muss durch eine öffentliche Versteigerung erfolgen.
- Wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat, gelten besondere Regeln.
- Die speziellen Regeln sind in § 1221 festgelegt.
- Öffentliche Versteigerungen sind der vorgeschriebene Verkaufsweg.
- Der Marktpreis beeinflusst den Verkaufsprozess des Pfandes.