§ 951 – Entschädigung für Rechtsverlust
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden. (2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Kurz erklärt
- Wer durch bestimmte gesetzliche Vorschriften einen Rechtsverlust erleidet, kann Geldvergütung von der Person verlangen, die von der Rechtsänderung profitiert.
- Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist nicht möglich.
- Die Regelungen zum Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen bleiben unberührt.
- Auch die Vorschriften über den Ersatz von Aufwendungen und das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung gelten weiterhin.
- In bestimmten Fällen ist die Wegnahme auch erlaubt, wenn die Verbindung nicht vom Besitzer der Hauptsache hergestellt wurde.