Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1409

§ 1409 – Beschränkung der Vertragsfreiheit

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.

Kurz erklärt

  • Der Güterstand kann nicht durch veraltetes Recht festgelegt werden.
  • Es ist nicht erlaubt, auf ausländisches Recht zu verweisen.
  • Nur geltendes Recht kann zur Bestimmung des Güterstands verwendet werden.
  • Verweisungen auf nicht mehr gültige Gesetze sind unzulässig.
  • Der Güterstand muss nach aktuellen rechtlichen Regelungen bestimmt werden.