Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 112

§ 112 – Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.

Kurz erklärt

  • Ein gesetzlicher Vertreter kann mit Genehmigung des Familiengerichts einem Minderjährigen erlauben, ein Geschäft selbstständig zu führen.
  • Der Minderjährige ist dann für alle Geschäfte, die im Rahmen des Betriebs anfallen, voll geschäftsfähig.
  • Ausgenommen sind Geschäfte, für die der Vertreter die Genehmigung des Familiengerichts benötigt.
  • Die Erlaubnis kann nur mit Zustimmung des Familiengerichts wieder entzogen werden.
  • Der Minderjährige darf also selbstständig handeln, solange die Bedingungen eingehalten werden.