Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 130
§ 130 – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. (3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Kurz erklärt
- Eine Willenserklärung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, auch wenn dieser abwesend ist.
- Sie wird nicht wirksam, wenn der Empfänger vorher oder gleichzeitig einen Widerruf erhält.
- Der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden nach der Abgabe hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung.
- Die Regelungen gelten auch für Willenserklärungen, die an Behörden gerichtet sind.
- Der Zeitpunkt des Zugangs ist entscheidend für die Wirksamkeit der Erklärung.