Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 656d

§ 656d – Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt. (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn nur eine Partei einen Maklervertrag für den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses hat, kann die andere Partei nicht einfach zur Zahlung des Maklerlohns verpflichtet werden.
  • Die Partei mit dem Maklervertrag muss weiterhin selbst mindestens den gleichen Betrag an Maklerlohn zahlen.
  • Der Anspruch auf Zahlung von der anderen Partei wird erst fällig, wenn die Partei mit dem Maklervertrag ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
  • Ein Nachweis über die Zahlung des Maklerlohns muss erbracht werden, bevor die andere Partei zahlen muss.
  • Bestimmte Regelungen aus einem anderen Paragraphen gelten ebenfalls in diesem Zusammenhang.