Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1383
§ 1383 – Übertragung von Vermögensgegenständen
(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird. (2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen. (3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Familiengericht kann anordnen, dass der Schuldner bestimmte Vermögensgegenstände an den Gläubiger überträgt.
- Dies geschieht, um grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden.
- Die Übertragung muss für den Schuldner zumutbar sein.
- Der Gläubiger muss im Antrag die gewünschten Gegenstände benennen.
- Der Betrag, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird, wird in der Entscheidung festgelegt.