Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1588

§ 1588 – (keine Überschrift)

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Kirchliche Verpflichtungen zur Ehe bleiben unberührt.
  • Die Vorschriften dieses Abschnitts ändern nichts an diesen Verpflichtungen.
  • Es gibt keine Auswirkungen auf die kirchlichen Ehevorschriften.
  • Die Regelungen gelten unabhängig von kirchlichen Aspekten.
  • Kirchliche Ehegesetze bleiben weiterhin gültig.