Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1588
§ 1588 – (keine Überschrift)
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
Kurz erklärt
- Kirchliche Verpflichtungen zur Ehe bleiben unberührt.
- Die Vorschriften dieses Abschnitts ändern nichts an diesen Verpflichtungen.
- Es gibt keine Auswirkungen auf die kirchlichen Ehevorschriften.
- Die Regelungen gelten unabhängig von kirchlichen Aspekten.
- Kirchliche Ehegesetze bleiben weiterhin gültig.